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Meldung von SARS-CoV-2-Infektionsfällen im schulischen Umfeld sowie Befreiung von der Testobliegenheit bei geimpften/genesenen Personen

Meldepflicht von positiven Selbsttests in der Schule

Zeigt ein in der Schule von einer Schülerin oder einem Schüler unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest ein positives Ergebnis, so teilt künftig die Schulleitung dieses Ergebnis und den Namen sowie die weiteren in § 9 Abs. 1 IfSG (soweit bekannt) genannten Angaben, d. h. im Wesentlichen Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten zu der betreffenden Schülerin oder zu dem betreffenden Schüler unverzüglich dem Gesundheitsamt mit, in dessen Bezirk sich die Schule befindet (= Landratsamt Lindau). Das Weitere übernimmt das Gesundheitsamt.

Die Datenschutzhinweise wurden aktualisiert (vgl. Mehr Sicherheit durch Selbsttests an bayerischen Schulen (bayern.de)), wir bitten Sie die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte entsprechend zu informieren.

(Quelle: KM, Stefan Graf, Ministerialdirektor, 06.05.2021)

 

Anmerkung der Schulleitung:

Eltern und Erziehungsberechtigte, die mit der angeordneten Weitergabe der Daten durch die Schule an das Gesundheitsamt nach einem positiven Selbsttest an der Schule nicht einverstanden sind, können jederzeit formlos Ihre Einwilligungserklärung zu den Selbsttests zurückziehen - ein formloses E-Mail an die Klassenlehrkraft oder an die Schulleitung reicht aus.

 

Kein negativer Test nötig

Zusätzlich dürfen wir auf die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. Mai 2021 hinweisen. Nach deren § 1a Abs. 1 sind folgende Personengruppen vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen:

  • Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind (= geimpfte Personen), oder
  • Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (= genesene Personen), und die jeweils keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

 

Nach den Informationen des Gesundheitsministeriums (abrufbar unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de) à Fragen zum Impfen à Wie kann nachgewiesen werden, vollständig geimpft oder genesen zu sein? (letzter Abruf 06.05.2021, 16.15 Uhr)) kann der jeweilige Nachweis wie folgt erbracht werden:

  • Als Nachweis einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion kann beispielsweise der Bescheid des Gesundheitsamts zur Isolationsanordnung nach positiver PCR-Testung in Verbindung mit einem negativen Testnachweis bei Entisolierung herangezogen werden.
  • Der Nachweis einer vollständigen Impfung steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich. Dies kann mit dem Impfpass (sog. Impfausweis) nachgewiesen werden, in welchem die Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Ausstellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Diese ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet.
  • Vollständig geimpfte Personen sind neben den Personen, die die komplette Impfserie abgeschlossen haben, auch Personen, die nach Genesung von einer SARS-CoV-2-Infektion, die durch PCR-Testung nachgewiesen wurde, eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben.

(Quelle: KM, Stefan Graf, Ministerialdirektor, 06.05.2021)

 

Anmerkung der Schulleitung:

Bitte ggf. alle Nachweise bei der Klassenleitung zur Prüfung vorlegen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fr, 07. Mai 2021

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